Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern,

auf Grundlage der aktuellen „Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24.08.2021“ gelten ab dem 06.09.2021 folgende Regelungen am Immanuel-Kant-Gymnasium:

  • Einlass in das Schulgebäude ist täglich ab 7.00 Uhr.
  • Der Zutritt zum Schulgelände ist nur Schulangehörigen gestattet, wenn sie durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nachweisen, dass keine Infektion mit SARS–CoV–2 besteht. Der Nachweis darf nicht älter als drei Tage sein.
  • Der Aufenthalt auf dem Schulgelände ist Personen untersagt, die
  1. mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
  2. mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, nicht nur gelegentlicher Husten, oder
  3. innerhalb der vergangenen 14 Tage persönlichen Kontakt mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, es sei denn, dieser Kontakt fand in Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen oder in der Pflege unter Wahrung der berufstypischen Schutzvorkehrungen statt.
  • Schülerinnen oder Schüler, die mindestens eines der genannten Symptome während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, werden in einem separaten Raum untergebracht. Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesen bevollmächtigte Person wird unverzüglich veranlasst.
  • Zeigen Schülerinnen oder Schüler mindestens eines der genannten Symptome, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.
  • Bei Betreten des Schulgebäudes erfolgt eine gründliche Händedesinfektion.
  • Das Tragen eines medizinischen Mund- und Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske gilt auf dem gesamten Schulgelände und im Schulhaus für die gesamte Dauer des Schulbesuches (Stoffmasken, Schals etc. sind nicht zulässig).
  • Bei Nichttragen der Mund-Nasenbedeckung muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Schüler führen eine Kopie des Attests ständig mit sich.
  • Auf dem Pausenhof darf bei Einhaltung des Mindestabstands auf den Mund- und Nasen-Schutz verzichtet werden.
  • Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden.
  • Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens dreißig Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.

4a Schutzmaßnahmen zur Absicherung des Schuljahresstarts

(1) Im Zeitraum vom 30. August 2021 bis einschließlich 3. September 2021 gilt unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für schulisches Personal und Hortpersonal, wenn sie nicht zweimal im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARSCoV-2 besteht. § 3 Absatz 1a gilt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht.

(2) Am 4. September 2021 gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht für den Zutritt zum Gelände von Schulen für Schulanfängerinnen und Schulanfänger der Primarstufe sowie deren Begleitpersonen.

(3) Im Zeitraum vom 6. September 2021 bis einschließlich 19. September 2021 gelten die Zutrittsbeschränkungen gemäß § 3 und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gemäß § 4 mit den folgenden Maßgaben:

  1. Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
  1. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, gilt das Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zutritt zum Gelände von Schulen für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal mit der Maßgabe, dass der Testnachweis dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen zu erbringen ist.
  1. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfällt auch oberhalb der Primarstufe die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 4 Absatz 1 Satz  1 Nummer 3 innerhalb der Unterrichtsräume.
  1. § 3 Absatz 1a und § 4 Absatz 1 Satz 2 gelten nicht.“

(Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021)

Am Montag, den 06.09.2021 erfolgen durch die Klassenleiterinnen und Klassenleiter die Belehrungen zum aktuellen Hygieneplan.

gez. M. Straube
Schulleiter

Datei

21_08_21_SchulKitaCoVO